Anordnung eines Halteverbots in der Ortsstraße „Hauptstraße“ in Aura i. Sinngrund
Vollzug der Straßenverkehrsordnung -StVO-;
Die Gemeinde Aura i. Sinngrund erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 und § 45 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StVO folgende
A n o r d n u n g :
1. Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs wird in der Hauptstraße ein beidseitiges „Absolutes Haltverbot“ (VZ 283) für den Zeitraum vom 11.07.2022 – 12.08.2022 angeordnet.
2. Das „Absolute Haltverbot“ ist im Bereich der Ortstraße „Hauptstraße“
„Sauplatz – Hauptstraße 42“ gültig.
3. Die Anordnung wird mit der Bekanntmachung wirksam.
4. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbuße geahndet.
Aura i. Sinngrund, den 01.07.2022
Blum, 1. Bürgermeister
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