Amtliche Meldung

Bekanntmachung der H a u s h a l t s s a t z u n g der Gemeinde Aura i. S. (Landkreis Main-Spessart) für das Haushaltsjahr 2 0 2 1

Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Aura im Sinngrund folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 2.260.000,– €
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 680.000,– €
ab.
§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen wird auf 100.000,– € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt fest-gesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 330 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 330 v.H.
2. Gewerbesteuer 330 v.H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 375.000,– € festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2021 in Kraft.

II.

Für den Gesamtbetrag der beantragten Kredite in Höhe von 100.000,– € (§ 2 der Haushaltssatzung) wird die nach Art. 71 Abs. 2 GO erforderliche rechtsaufsichtliche Genehmigung unter der Auflage erteilt, dass nach Art. 62 Abs. 3 GO Kreditmittel nur aufgenommen werden dürfen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist, oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. (Schreiben des Landratsamtes Main-Spessart, Karlstadt vom 26.07.2021 Az. 21-941).

III.

Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen wird bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereitgehalten (Art. 65 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 GO i.V.m. § 4 BekV).

Aura, den 31. August 2021
Gemeinde Aura i. S.

Blum
1. Bürgermeister

Der Beitrag steht unter Einhaltung der Bildrechte von Dritten zur freien Verfügung.