Grundschule Aura im Sinngrund
Schulanmeldung für das Schuljahr 2022/23
Die Schulanmeldung für die Schulneulinge 2022/23 findet jeweils ab 13:30 Uhr statt
für die
– Vorschulkinder aus dem Kindergarten Aura am Mittwoch, 16.03.2022, und für die
– Vorschulkinder aus dem Kindergarten Fellen am Donnerstag, 17.03.2022.
1. Anmeldung und Beginn der Schulpflicht:
a) für alle im Vorjahr zurückgestellten Kinder
(geb. 01.10.2014 bis 30.09.2015)
b) regulär: für alle Kinder, die bis zum 30.09.2022 sechs Jahre alt werden
(geb. 01.10.2015 bis 30.09.2016)
c) auf Antrag: für Kinder, die zwischen dem 01.10. und 31.12.2022 sechs Jahre alt werden
(geb. 01.10.2016 bis 31.12.2016)
d) auf Antrag mit Gutachten: Kinder, die erst ab dem 01.01.2023 sechs Jahre alt werden
(geb. ab 01.01.2017)
Einschulungskorridor – Einschulung von Kann-Kindern:
Bei allen Kindern, die vom 01.07. bis zum 30.09.2022 (Einschulungskorridor) sechs Jahre alt werden
(geb. 01.07.2016 bis 30.09.2016), kann durch Elternentscheidung die Einschulung auf das Schuljahr 2023/24 verschoben werden (Kann-Kinder). Die Erziehungsberechtigten teilen ihre Entscheidung in einem formlosen Schreiben bis zum 11. April 2022 der Grundschule Aura mit – falls keine Mitteilung erfolgt, wird das Kind regulär schulpflichtig. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich!
Alle Schülerinnen und Schüler durchlaufen das verpflichtende Anmelde- und
Einschulungsverfahren (§2 GrSO).
Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse berät die Schule die Erziehungsberechtigten
und spricht eine Empfehlung aus. Die Erziehungsberechtigten entscheiden dann – hierbei
muss keine Begründung angegeben werden.
Der Zeitpunkt der Einschulung (Stichtag) ist im Bayerischen Gesetz über das
Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Artikel 37 geregelt.
Die Möglichkeit der Erziehungsberechtigten, Anträge auf frühere Einschulung
oder Zurückstellung zu stellen, bleibt bestehen.
Eine Zurückstellung von Kindern nach Art. 37 BayEUG(2) und (4) ist weiterhin möglich.
2. Zurückstellung regulär schulpflichtiger Kinder:
Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn auf Grund der körperlichen oder geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass es nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass das Kind nicht mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Die Zurückstellung ist nur einmal und nur dann zulässig, wenn kein Anlass besteht, die Überweisung an eine Förderschule zu beantragen. Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten ihr Kind vom Schulbesuch zurückstellen lassen wollen.
3. Allgemeines zur Schulanmeldung:
a) Die Kinder müssen an der öffentlichen Schule, in deren Schulsprengel sie wohnen, oder an einer staatlich genehmigten privaten Grundschule angemeldet werden, soweit nicht eine unmittelbare Anmeldung am Förderzentrum erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses beantragen wollen.
b) Die Anmeldung erfolgt durch eine erziehungsberechtigte Person.
c) Was ist für die Anmeldung mitzubringen?
Geburtsurkunde oder Familienstammbuch
Fragebogen vom Kindergarten „Informationen für die Grundschule“ (freiwillig)
Bestätigung über die Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung (U9)
Mitteilungsbögen vom Gesundheitsamt:
– Nachweis über Schuleingangsuntersuchung sowie
– Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes bzw. einer Immunität gegen Masern
(Die Nachweise vom Gesundheitsamt können bei Nichtvorliegen bis zum 13.09.2022
der Schule nachgereicht werden)
ggf. Sorgerechtsbeschluss
das Datenblatt zur Schulanmeldung für das Schuljahr 2022/23
die Bedarfsabfrage der Mittagsbetreuung für das Schuljahr 2022/23
Für weitere Fragen – vor und nach der Schuleinschreibung – stehen Ihnen Schulleitung und Lehrkräfte der Grundschule Aura sehr gerne zur Verfügung.
Silke Wagner, Rektorin
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