Satzung der Gemeinde Mittelsinn über die Benutzung des gemeindlichen Kindergartens (Kindergartenbenutzungssatzung)
Die Gemeinde Mittelsinn erlässt aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
§ 1
Trägerschaft und Rechtsform
(1) Die Gemeinde Mittelsinn betreibt als öffentliche Einrichtung einen Kindergarten.
Der Besuch ist freiwillig.
(2) Der gemeindliche Kindergarten ist eine Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG).
Er umfasst Kinderkrippen- und Kindergartenbetreuung.
(3) Der Kindergarten dient gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung.
(4) Zweck dieser gemeindlichen Einrichtung ist, die Kinder im nichtschulpflichtigen Alter vor leiblichen und sittlichen Gefahren zu bewahren, ihre körperliche sowie geistige Entwicklung zu fördern und den Grund einer guten Erziehung zu legen.
§ 2
Personal
(1) Die Aufsicht über die gesamte Führung und Leitung des gemeindlichen Kindergartens übt der Gemeinderat aus.
(2) Die Gemeinde Mittelsinn stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertageseinrichtung erforderliche Personal.
(3) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in der Kindertageseinrichtung wird durch geeignete pädagogische Fachkräfte und pädagogische Ergänzungskräfte sichergestellt.
§ 3
Elternbeirat
(1) Für den Kindergarten ist ein Elternbeirat zu bilden.
(2) Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirates ergeben sich aus Art. 14 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG).
§ 4
Anmeldung
(1) Die Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung setzt die schriftliche Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten voraus. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des/der Personensorgeberechtigten zu machen. Änderungen beim Personensorgerecht sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Anmeldung für den gemeindlichen Kindergarten erfolgt für das kommende Betreuungsjahr jeweils zu einem von der Gemeinde gesondert bekanntgegebenen Termin. Eine Aufnahme aufgrund einer späteren Anmeldung ist möglich, sofern Plätze verfügbar sind.
§ 5
Aufnahme, Warteliste
(1) Im Kindergarten werden Kinder ohne Rücksicht auf ihre Religionszugehörigkeit und Nationalität ab dem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen.
(2) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Gemeinde wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:
1. Kinder, des höheren Lebensalters,
2. Kinder, deren Mütter oder Väter alleinerziehend und berufstätig sind,
3. Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden,
4. Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind
(3) Das Betreuungsverhältnis kommt durch die Unterzeichnung des verbindlichen Aufnahmeantrages zwischen der Gemeinde Mittelsinn als Träger der Einrichtung und den Personensorgeberechtigten des aufzunehmenden Kindes zustande. Mit der Unterzeichnung des Antrages erkennen die Personensorgeberechtigten diese Satzung, die dazu erlassene Gebührensatzung, die Konzeption des Kindergartens und dessen Hausordnung an.
(4) Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei Vorliegen, der sich aus dem BayKiBiG ergebenden Voraussetzungen kann die Gemeinde Mittelsinn benötigte und nicht in ihrer Kindertagesstätte zur Verfügung stehenden Kindergartenplätze außerhalb des Gemeindegebietes als bedarfsnotwendig anerkennen oder ein Gastkinderverhältnis in Vollzug des Art. 23 BayKiBiG fördern.
§ 6
Gastkinderregelung
Die Aufnahme von Gastkindern richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
§ 7
Nachweis einer ärztlichen Untersuchung
(1) Spätestens bei der Aufnahme sind das Untersuchungsheft und der Impfpass des Kindes vorzulegen.
(2) Zur Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ist die Masernschutzimpfung verpflichtend.
§ 8
Abmeldung
(1) Das Kind scheidet aus der Kindertageseinrichtung aus durch Abmeldung, Ausschluss nach § 9 oder wenn es nicht mehr zum Benutzerkreis der Kindertagesstätte nach
§ 5 Abs. 1 gehört.
(2) Die Abmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten bei der Leitung der Kindertageseinrichtung.
1. Während des Kindergartenjahres ist von Seiten des Personenberechtigten nur bei Wegzug eine Kündigung zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.
2. Im Übrigen können beide Vertragspartner nur zum 31. August eines Kalenderjahres (Ende des Kindergartenjahres) mit einer Frist von vier Wochen das Vertragsverhältnis kündigen.
(3) Kinder, welche in die Grundschule wechseln, können im letzten Halbjahr vor dem Übertritt nicht abgemeldet werden, es sei denn es erfolgt Wegzug aus der Gemeinde.
§ 9
Ausschluss
(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn
1. es mit ansteckenden Krankheiten behaftet ist,
2. es aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint,
3. es durch sein Verhalten die Ordnung im Kindergarten erheblich stört,
4. es innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat,
5. es trotz erfolgter schriftlicher Abmahnung wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde,
6. erkennbar ist, dass die Personenberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes nicht interessiert sind oder die Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten zur entsprechenden Förderung des Kindes nicht mehr gewährleistet ist,
7. es trotz wiederholter Mahnung in unsauberem Zustand erscheint oder
8. die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind.
(2) Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat (§ 3) zu hören.
§ 10
Krankheit, Anzeige
(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer ihrer Erkrankung nicht besuchen.
(2) Erkrankungen sind der Kindergartenleitung unverzüglich, möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.
(3) Leidet ein Kind an einer ansteckenden Krankheit (oder an dem Befall von Läusen), ist die Kindertageseinrichtung von der Erkrankung und der Art der Erkrankung unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder oder ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leiden.
Die Leitung der Kindertageseinrichtung kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Einrichtung von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen.
(4) Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen Räume der Kindertageseinrichtung nicht betreten.
§ 11
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden von der Gemeinde im Benehmen mit der Kindergartenleitung und dem Kindergartenbeirat festgelegt.
(2) Die Kindertageseinrichtung ist wie folgt geöffnet:
Montag bis Donnerstag von 07:15 – 15:00 Uhr
Freitag von 07:15 – 14:00 Uhr
(3) Der Träger hält sich Veränderungen der Öffnungszeiten aufgrund veränderter Nachfrage vor.
(4) Sonstige betriebsbedingte Schließzeiten werden von der Leitung der Kindertageseinrichtung rechtzeitig bekannt gemacht.
§ 12
Mitarbeit der Personensorgeberechtigten, Sprechzeiten und Elternabende
(1) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die angebotenen Sprechstunden zu besuchen.
(2) Sprechstunden finden jeweils nach Bedarf, Elternabende mindestens zweimal jährlich statt. Die Termine werden durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekanntgegeben. Unbeschadet hiervon können individuelle Sprechzeiten mit der Leitung der Einrichtung schriftlich oder mündlich vereinbart werden.
§ 13
Aufsichtspflicht, Betreuung auf dem Wege
Um Rechtsunsicherheit bezüglich der Aufsichtspflicht auf dem Nachhauseweg zu vermeiden, wird vereinbart, dass das Abholen der Kinder vom Kindergarten durch die Personensorgeberechtigten selbst oder durch von diesen namentlich zu benennende Dritte (siehe Verpflichtungserklärung) zu erfolgen hat. Solange eine solche Erklärung nicht vorliegt, muss das Kind persönlich durch die Personensorgeberechtigten abgeholt werden und zwar vor dem Ende der Öffnungszeiten (§ 11). Das Abholen durch Kinder unter 12 Jahren ist nicht erlaubt.
§ 14
Unfallversicherungsschutz
Kinder im Kindergarten sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthaltes in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch die Aufnahme des Kindes begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) des Kindes mit ein.
Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg zur Einrichtung und von der Einrichtung nach Hause unverzüglich der Leitung der Einrichtung zu melden.
§ 15
Haftung
(1) Die Gemeinde Mittelsinn haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kindergartens entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde Mittelsinn für Schäden, die sich aus der Benutzung des Kindergartens ergeben nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Insbesondere haftet die Gemeinde Mittelsinn nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.
(3) Für den Verlust, die Verwechslung oder Beschädigung der Garderobe und Ausstattung der Kinder kann keine Haftung übernommen werden.
§ 16
Betreuungsjahr
Das Betreuungsjahr für die Kindertageseinrichtungen beginnt am 01. September und endet am 31. August des Folgejahres.
§ 17
Gebühren
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtung Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.
§ 18
In-Kraft-Treten
1) Diese Satzung tritt am 01. Dezember 2021 in Kraft.
2) Gleichzeitig wird die Satzung über die Benutzung des gemeindlichen Kindergartens vom 01.09.2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 01.01.2012 außer Kraft gesetzt.
Mittelsinn, den 11.11.2021
Paul 1.Bürgermeister
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