Wahlbekanntmachung für die Wahl des ersten Bürgermeisters in der Gemeinde Mittelsinn am Sonntag, 18. Juni 2023
1. → Die Abstimmung dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. → Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:
2.1 → Im Abstimmungsraum der Gemeinde Mittelsinn
Sozialer Treff, Schulplatz 3, 97785 Mittelsinn
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 25. Mai 2023 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Ab-stimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, dass der Abstimmungsraum barrierefrei ist.
2.1.1 → → Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
2.1.2 → Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
– durch Stimmabgabe im Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
2.1.3 Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/ Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.
2.1.4 → Der Stimmzettel wird den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Er muss von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlzelle des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.
2.1.5 → Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungs-ergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.
2.1.6 → Die Wahlbenachrichtigung ist aufzuheben, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.
2.2 → Durch Briefwahl:
2.2.1 → Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:
– einen Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl,
– einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel,
– einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
– ein Merkblatt für die Briefwahl.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
2.2.2 → Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.
3. → Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr im Verwaltungsgebäude Burgsinn, Burgweg 1, 97775 Burgsinn, Sitzungssaal – 1. Stock, zusammen.
4. → Grundsätze für die Kennzeichnung des Stimmzettels:
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist aufgedruckt, wie die Stimmabgabe -sie haben 1 Stimme- erfolgen kann. Das Stimmzettelmuster liegt während der allgemeinen Dienststunden in der Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn zur Einsichtnahme bereit.
Beim Abdruck dieser Bekanntmachung im Amtsblatt ist aus technischen Gründen bzw. wegen des Platzbedarfes das Stimmzettel-Muster verkleinert dargestellt.
4.1 → Wahl des ersten Bürgermeisters:
Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf den Stimmzetteln ist erläutert, wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind.
4.2 → Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.
5. → Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).
Burgsinn, 31.05.2023
Schiefer
2. Bürgermeister
der Gemeinde Mittelsinn
Wahlbekanntmachung
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